Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1.

Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarunen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.

1.2.

Ausdrücklich widersprechen wir Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn ihrer Geltung ausdrücklich durch uns schriftlich zugestimmt wird.

1.3.

Aufträge sind nach Empfang zu bestätigen.

 

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1.

Die Preise gelten ab Verkaufsstelle ohne Verpackung und Transport in Euro. Hierzu kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer.

2.2.

Das Zahlungsziel wird vom Lieferanten festgelegt. In der Regel beträgt das Zahlungsziel für Lieferungen auf Rechnung 14 Tage ab Rechnungsdatum. Erfolgt die Zahlung innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum, werden 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag gewährt. Bei Zahlungsverzug müssen ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in bankmäßiger Höhe berechnet werden.

2.3.

Wir behalten uns vor, Aufträge gegen Nachnahme auszuführen.

 

3. Versand und Verpackung

3.1.

Der Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

3.2.

Auf Wunsch des Bestellers kann für diesen und auf seine Kosten eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Oder: Wenn der Besteller nichts Gegenteiliges äußert, behält sich der Verkäufer vor, im Auftrag und auf Kosten des Bestellers für diesen eine Transportversicherung abzuschließen.

3.3

Erfolgt der Transport in Mehrwegverpackungen (z.B. Euro-Paletten, PVC-Kisten oder CC-Containern einschließlich Brettern und Verlängerungen), müssen diese bei Lieferung getauscht werden. Geschieht dieses nicht, so behalten wir uns die Berechnung von handelsüblichen Mietsätzen vor.

 

4. Eigentumsvorbehalt

4.1.

Die gelieferten Pflanzen bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur vollen Erfüllung der diesem gegen den Besteller zustehenden Kaufpreisansprüche, bei Kaufpreiszahlung durch Scheck bis zu deren Einlösung.

4.2.

Das vorbehaltene Eigentum des Lieferanten geht nicht dadurch verloren, dass der Besteller die gelieferten Pflanzen bis zu deren Weiterveräußerung vorübergehend auf seinem oder fremden Grundstück aufstellt oder einsenkt. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten gelieferten Pflanzen so zu lagern, so einzusenken oder bis zur Weiterveräußerung so einzupflanzen und dabei so für sich (bzw. in Verbindung mit seinen Geschäftsunterlagen) zu kennzeichnen, dass sie als vom Lieferanten gekommen erkennbar sind. Der Besteller verpflichtet sich dabei, die entsprechenden Geschäftsunterlagen zur Einsicht vorzulegen. Bei trotzdem erfolgter Vermischung der gelieferten Pflanzen mit anderen gleichartigen Pflanzen erwirbt der Lieferant in Höhe des Wertes der von ihm gelieferten Ware für die Zeit des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes das Miteigentum an den gemischten Pflanzen.

4.3.

Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherheitsübereignung vor Erfüllung der Ansprüche des Lieferanten ist unzulässig. Sollte dem zuwider eine Weiterveräußerung erfolgen, tritt der Besteller schon mit Abschluss des Geschäfts mit dem Lieferanten die künftige Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des nicht bezahlten Lieferpreises an den Lieferanten ab, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Eigentumsvorbehalt bleibt trotzt der Weiterveräußerung bestehen. Kosten von Inkasso und Intervention trägt der Besteller.

 

5. Lieferpflicht und Gewährleistung

5.1.

Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen wie z.B. seuchen, Striek, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die geannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferpflicht frei. In diesem Fällen kann der Kunde Schadenerstatz nicht geltend machen.

6. Mängelrügen

6.1.

Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware zu rügen. Die Mängelanzeige muss spätestens binnen fünf Tagen nach Empfang der Ware abgesandt sein. Die Mängel sind genau anzugeben. Es ist nicht gestattet, von einer Warenart nur einen Teil der Lieferung zur Verfügung zu stellen oder Minderung des Kaufpreises hierfür zu verlangen, da jeder einzelne Posten als Ganzes zu betrachten ist.

 

7. Ersatz

7.1.

Ersatz für fehlende Sorten in ähnlichen, gleichwertigen Sorten ist gestattet, falls dies im Auftrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

 

8. Muster und Maße

8.1.

Muster sollen nur die Durchschnittsbeschaffenheit zeigen; es brauchen nicht alle Pflanzen der Lieferung genau wie die Probe auszufallen.

8.2.

Maße sind nur annähernd anzugeben; kleine Abweichungen nach unten oder nach oben sind zulässig.

 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferbetriebes.

9.2.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.